Klage abgewiesen: Elektroschrottverordnung wird vorerst nicht im Sinne der Musikinstrumenten-Branche modifiziert

Berufung von Kevin Rodler, tätig bei SOMM Mitgliedsunternehmen, in den Beirat der Elektro-Altgeräte-Register Stiftung (EAR) sorgt für Hoffnung auf Anpassung des ElektroG

Die Klage des Musikinstrumentenherstellers Roland auf Anpassung der Elektroschrottverordnung an die Gegebenheiten der Branche vor dem zuständigen bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach wurde abgewiesen. Dies stößt auf Unverständnis bei den betroffenen Unternehmen, da die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen des ElektroG bisher zu wenig differenziert betrachtet wird. Das bestehende System berücksichtigt nicht den unterschiedlichen Anteil elektronischer Bauteile in den Geräten. Dies führt zu erheblichen Mehrkosten der betroffenen Branchenhersteller bei der im ElektroG geforderten Entsorgung. Die am 08.11.2007 von Roland diesbezüglich eingereichte Klage richtete sich gegen die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), welche vom Bundesministerium für Umwelt mit den Aufgaben „Registrierung“, „Abholkoordinierung“ und „Anordnung der Behältergestellung“ beauftragt ist. Roland hatte stellvertretend für die gesamte produzierende Musikindustriebranche geklagt, um einen Präzedenzurteil zu erwirken.

Die im ElektroG verankerte Herstellerverantwortung bei der umweltgerechten Entsorgung von elektronischen Musikinstrumenten steht im Mittelpunkt der Diskussion. Streitpunkt ist die, nach Meinung der Musikgerätehersteller Branche, ungerechte Zuweisung der Entsorgungsverantwortung für TV-Geräte/Monitore, da diese Geräte weder von den Unternehmen hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden.

In dem vorliegenden Klagefall des Unternehmens Roland ging es, neben der Klärung der Herstellerverantwortung, konkret um die rechtswidrigen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen. Laut Kläger ist die Ermittlung des Anteils von Roland am Gesamt-Elektroschrottaufkommen auf der Basis der vorliegenden In- und Outputmeldungen nicht möglich und auch nicht „wissenschaftlich abgesichert“, wie von der EAR behauptet. Außerdem handele es sich bei elektronischen Musikinstrumenten und TV-Geräten nicht um „(…)Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen“, wie es das ElektroG vorschreibt. Dem Musikinstrumentenhersteller entstehen also erhebliche Mehrkosten aus nicht selbst verursachtem Elektroschrott, da die Entsorgung von „geräteartfremden“ TV-Geräten etwa doppelt so teuer ist. Nach Auffassung des Unternehmens Roland ist eine Entlastung davon durchaus mittels einer Entscheidung der EAR möglich und nicht, wie von dieser behauptet, nur durch eine Gesetzesänderung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts spricht, im Zusammenhang mit der Zuordnung der TV-Geräte in die Sammelgruppe 3, von einer „gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis“, die somit zu einer Zumutbarkeit der Verpflichtung und der Entsorgungskosten führt.
Der Branchenverband SOMM hat dieses Urteil mit Unverständnis aufgenommen und wird deshalb weiterhin den Weg zu einer gerechten Auslegung und Anwendung der „Herstellerverantwortung“ verfolgen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Berufung in diesem Fall nicht zugelassen. Für Roland bleibt, nach Ausschöpfung des Rechtsweges, nur noch der Weg der Verfassungsbeschwerde und für die Musikindustrie der gemeinsame Weg nach Brüssel. Dieser beschwerliche und zeitaufwendige Weg könnte jedoch frühestens 2010/11 zu einem Ergebnis führen. Mehr Hoffnung machen da die Informationen aus Irland und den Niederlanden, wo elektronische Musikinstrumente aufgrund ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen aus der Entsorgungspflicht gestrichen sind. Die im Verband SOMM vertretenen Hersteller und Importeure gehen davon aus, dass der Anteil an Musikinstrumenten im Elektroschrott in Deutschland ebenfalls verschwindend gering ist. Sollten sich diese Informationen bewahrheiten, würde ein kurzfristiger Handlungsbedarf für den Gang nach Brüssel entstehen.

Kevin Rodler in den Beirat der EAR-Stiftung berufen
Durch die Berufung von Kevin Rodler, der beim SOMM-Mitglied Musikhaus Thomann tätig ist, in den Beirat der EAR Anfang Juni, erhält die Musikindustrie einen Fürsprecher im wichtigsten Kontrollorgan der Stiftung. Seit 2006 ist Rodler bereits Mitglied in verschiedenen Gremien der EAR-Stiftung und verantwortlich für die Produktbereichsversammlung 4 „Geräte der Unterhaltungselektronik“. Hier kümmert er sich um Anliegen von registrierten Herstellern und Händlern von Musikinstrumenten und vertritt ihre Interessen. Ab sofort ist er als Mitglied des 22-köpfigen Beirates auch für die Vertretung politischer Interessen und Entwicklungen in der Gesetzgebung im Rahmen des ElektroG mit verantwortlich. Ins Amt gewählt wurde Rodler vom 10-köpfigen Kuratorium der EAR. Beim Musikhaus Thomann ist Rodler für Qualitätsmanagement und produktrelevante Normen und Regeln zuständig. „Wir sind hoch erfreut, dass mit Herrn Rodler ein qualifizierter Vertreter der SOMM in den Beirat der EAR eingezogen ist. Wir hoffen, dass mit seiner Berufung langfristig unsere Chancen auf eine Modifikation des ElektroG und der Umsetzung durch die EAR zum bestehenden kollektiven Entsorgungssystem, insbesondere der Sammelgruppe Bildschirmgeräte, erfolgen wird. Wir hoffen auf den Einfluss durch Herrn Rodler und glauben, insbesondere mit seinen fundierten Marktkenntnissen der produzierenden Musikgeräteindustrie wird er Bewegung in den Beirat der EAR bringen“, so Garry Baumeister, Geschäftsführer SOMM e.V.

Das ElektroG auf einen Blick
Das ElektroG befasst sich mit der Inverkehrbringung, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Ziel ist die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten und die Verringerung des Schadstoffgehalts der Geräte. Die Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register“ übernimmt bei der Umsetzung des ElektroG im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt alle Aufgaben, von der Registrierung der Hersteller, der Prüfung der Entsorgungsgarantie, der Sammlung aller notwendigen Daten, der Ausstattung der Kommunen mit den Abholbehältnissen, der Berechnung der Abholmengen der Hersteller bis zur Anordnung der Abholung.