Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tritt am 1. Juni in Kraft

Zum 1. Juni 2012 tritt das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Die Neuregelung des Herzstücks des deutschen Abfallrechts bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Die Abfallwirtschaft wird konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet. Die Novelle leistet damit einen wichtigen energiepolitischen Beitrag zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft, zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zum Umwelt- und Klimaschutz. Gleichzeitig wird die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert und dadurch Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.

Um die Signale konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling zu setzen, wurde die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine fünfstufige fortentwickelt: Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige (insbesondere energetische) Verwertung und Abfallbeseitigung. Auf Grundlage dieser neuen 5-stufigen Abfallhierarchie, werden die Pflichten für die Abfallbesitzer konsequent am Umweltschutz orientiert. Dabei wird dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung. Durch eine flexible Ausgestaltung, die auch wirtschaftliche und soziale Anliegen berücksichtigt, kann dem Anliegen maximaler Ressourceneffizienz jetzt deutlich besser Rechnung getragen werden als im bisher geltenden Recht. Eine Einschränkung erhält dieser Vorrang allerdings insbesondere dann, wenn der Heizwert des Abfalls mehr als 11.000 kJ/kg beträgt. In diesem Fall gilt ein Gleichrang von energetischer und stofflicher Verwertung.

Um Ressourceneffizienz und Recycling zu fördern, legt das KrWG neue Recyclingquoten bis 2020 fest (65 Prozent bei Siedlungsabfällen und 70 Prozent bei Bau- und Abbruchabfällen. Zusätzlich wird eine Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 eingeführt. Die Getrenntsammlungspflicht steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Um die Kommunen dabei nicht zu überfordern, wird den Verantwortlichen vor Ort ein breiter Entscheidungsspielraum zur Ausgestaltung belassen.

Im Zentrum steht die Einführung einer einheitlichen Wertstofferfassung beziehungsweise Wertstofftonne. Die fachlichen Grundlagen für die Einführung dieser Wertstofftonne werden derzeit parallel zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erarbeitet, welches noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen danach in Form einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz in einem gesonderten Verfahrenen verabschiedet werden. In diesem Verfahren wird auch die Entscheidung über die Trägerschaft für die Wertstofftonne erfolgen.

Die geteilte Entsorgungsverantwortung zwischen privater Entsorgungswirtschaft und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger (ÖRE) wird neu geordnet. Gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen aus privaten Haushalten sind künftig auch im Rahmen von dauerhaft eingerichteten Strukturen möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass  keine „überwiegenden öffentlichen Interessen“ entgegenstehen. Sobald öffentliche Interessen berührt sind, kann eine gewerbliche Sammlung nur dann erfolgen, wenn sie „wesentlich leistungsfähiger“ als das vom ÖRE angebotene System ist (etwa Holsystem statt Bringsystem). 

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